Sowohl eine gemeinsame Scheidungskonvention als auch eine Scheidungsklage nach zweijährigem Getrenntleben oder aufgrund Unzumutbarkeit kann jederzeit beim zuständigen Zivilgericht am Wohnort eines Ehegatten eingereicht werden. Welche Dokumente hierfür gefordert werden, hängt je nach Art der Scheidung ab:
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112 ZGB) ist ein schriftlich formuliertes Scheidungsbegehren, in dem der gegenseitige Scheidungswille zum Ausdruck gebracht wird, sowie eine möglichst umfassende Scheidungskonvention vorausgesetzt. Die Gründe für die Scheidung sind nicht anzugeben.
Möchte nur ein Ehepartner die Scheidung, kann er nach Ablauf einer Trennungsfrist von mindestens zwei Jahren einseitig und somit gegen den Willen des anderen Ehepartners die Scheidungsklage einreichen (Art. 114 ZGB). Diesfalls ist das Scheidungsbegehren vorerst nicht zu begründen, jedoch ist zweifelsfrei nachzuweisen, dass diese zweijährige Trennungsfrist abgelaufen ist.
Falls ein Ehegatte im Falle von Unzumutbarkeit vor Ablauf der zweijährigen Trennungsphase ein Begehren auf Scheidung einreichen möchte, muss er belegen können, inwiefern die Fortsetzung der Ehe für ihn unzumutbar ist (Art. 115 ZGB). Zudem sind in der Scheidungsklage bereits die Rechtsbegehren, welche gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden, zu stellen.