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Ihr Scheidungsanwalt in Zürich & St. Gallen

Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt vor allen schweizerischen Gerichten zugelassen und nimmt als öffentlicher Notar des Kantons St. Gallen Beurkundungen vor. Er hat an der Bocconi University in Italien Wirtschafts- und Finanzwissenschaften, an der Harvard University in den USA Management und an der Universität St. Gallen (HSG) sowohl Rechtswissenschaften als auch Rechnungswesen und Finanzen studiert. Anschliessend hat er an der Universität Zürich zum Dr. iur. und an der Universität Kassel zum Dr. rer. pol. promoviert. Dr. Dr. Teichmann hat ausserdem einen LL.M., einen M.Sc. in Psychologie und Neurowissenschaften mit dem Schwerpunkt mentale Gesundheit am King’s College London und einen Master of Liberal Arts in Informatik an der Harvard University absolviert.

Dr. Dr. Teichmann berät Sie in Ihrem scheidungsrechtlichen Anliegen effizient, lösungsorientiert und stets unter Wahrung höchster Qualität und Professionalität. 
Als potenzieller Klient profitieren Sie hierbei von seiner weitreichenden Expertise und langjährigen Erfahrung im Scheidungsrecht sowie seinem bemerkenswerten Interesse in einer Vielzahl von weiteren Studienprogrammen. Ihre Anliegen werden somit ganzheitlich und über den juristischen Sachverhalt hinaus behandelt. Sowohl wirtschaftliche wie auch private Aspekte werden bei Ihrer Beratung berücksichtigt, um Ihr Wohlbefinden sicherzustellen. Ferner ist eine Mandatsführung in Ihrer gewünschten Sprache möglich, da Dr. Dr. Teichmann fliessend Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch und Russisch spricht.

Nebst seiner Anwaltstätigkeit ist Dr. Dr. Teichmann Buchautor und Verfasser wissenschaftlicher Artikel, die in anerkannten Fachzeitschriften publiziert werden. Ausserdem nimmt er Lehraufträge an verschiedenen Universitäten wahr.
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Dr. Dr. Fabian Teichmann
Rechtsanwalt,  Autor & Harvard Absolvent
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Praxis Tipps vom Anwalt

Worauf ist bei einer Scheidung zu achten?

  • Komplexitätsreduktion

    Möchten Sie und Ihr Ehegatte sich gemeinsam scheiden lassen, ist ratsam, in möglichst vielen Scheidungsfolgen – wie beispielsweise über den Kindesunterhalt, den Ehegatten-unterhalt, die güterrechtliche Auseinander-setzung oder die Zuteilung der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft – eine Einigung zu erzielen. Dadurch können Sie die Komplexität Ihres Verfahrens auf ein Minimum begrenzen, erhebliche Kosten sparen und die Dauer des gesamten Scheidungsverfahren verkürzen.

    Eigentumsverhältnisse klären

    Im Falle einer Scheidung werden die Vermögen im Sinne einer güterrechtlichen Auseinandersetzung Ihnen oder Ihrem Ehegatten zugewiesen. Wem dabei welches Vermögen zugeteilt wird, entscheidet der gewählte Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung). Haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, unterstehen Sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Grundsätzlich ist jedoch bei allen Güterständen zur Vermeidung von Streitigkeiten sinnvoll, bereits zu Beginn der Ehe beim Notar ein Inventar beurkunden zu lassen, um die Eigentumsverhältnisse rechtsverbindlich zu klären. Sodann ist bei einer Scheidung empfehlenswert, Bankvollmachten aufzuheben, den Zugang zu Kreditkarten zu schliessen und gemeinsame Konten zu liquidieren.

    Zweijährige Trennungsfrist

    Möchten lediglich Sie die Scheidung, müssen Sie grundsätzlich eine zweijährige Trennungsfrist abwarten. Anschliessend können Sie mittels Klage die Scheidung gegen den Willen Ihres Ehegatten anhängig machen und durchsetzen. Ausnahmsweise können Sie in Fällen der Unzumutbarkeit eine Scheidungsklage ohne zweijährige Trennungszeit einreichen. Ein solcher Fall der Unzumutbarkeit kann beispielsweise bei körperlicher oder seelischer Misshandlung, bei Scheinehen oder bei Zwangsehen vorliegen.

Statistiken zur Scheidung

Fast die Hälfte aller Ehen werden wieder geschieden. Somit sind Scheidungen kein Sonderfall. 

Scheidungsrate Schweiz 2021 

Quelle: www.bfs.admin.ch
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Scheidungsrate Zürich 2020

Quelle: www.bfs.admin.ch
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Gemeinsames Sorgerecht 2021

Quelle: https://www.zh.ch/
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Der Ablauf einer Scheidung

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Einleitung des Scheidungsverfahrens

Am Anfang einer jeden Scheidung stehen ein Ehegatte oder im günstigeren Fall beide Ehegatten vor dem Entschluss, ihre Ehe aufzulösen und die Scheidung in die Wege zu leiten. Wenn sich beide Ehegatten gemeinsam für eine Scheidung entscheiden, können sie jederzeit ein gemeinsames Begehren auf Scheidung beim Scheidungsgericht einreichen und dadurch die Scheidung einleiten. Möchte hingegen nur ein Ehepartner die Scheidung, hat dieser eine Trennungsfrist von zwei Jahren abzuwarten. Anschliessend kann er einseitig und damit gegen den Willen des anderen Ehepartners die Scheidungsklage beim zuständigen Gericht einreichen und dadurch das Verfahren einleiten. Ausnahmsweise kann ein Ehegatte vor Ablauf der zweijährigen Trennungsphase eine Scheidungsklage einreichen, und zwar dann, wenn für ihn die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zumutbar ist. Ein solcher Fall der Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn Ihr Ehegatte Sie körperlich oder seelisch misshandelt, vorsätzlich eine schwere Straftat begeht oder unter einem Persönlichkeitsabbau infolge psychischer Krankheit oder schwerer Sucht leidet.

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Weiterer Ablauf des Scheidungsverfahrens

Wie genau das Scheidungsverfahren abläuft, hängt von der Art der Scheidung ab:

1. Sind sich beide Ehegatten über die Scheidung und sämtliche Scheidungsnebenfolgen einig, handelt es sich um eine vollständige Vereinbarung (Konvention). Diesfalls überprüft das Gericht in einer Anhörung lediglich, ob die Ehegatten einen Scheidungswillen haben und die Scheidungskonvention den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Trifft dies zu, genehmigt es die Scheidungskonvention und spricht mittels Urteils die Scheidung aus.


2. Handelt es sich um eine Scheidung mit Teilvereinbarung (Teilkonvention), werden die Ehegatten zunächst gemeinsam sowie getrennt vor dem Gericht angehört. Kann in der Folge keine komplette Einigung zwischen den Ehegatten unter Mithilfe des Gerichts geschlossen werden, wird das strittige Verfahren eingeleitet. Im strittigen Verfahren haben die Parteien ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Kinder werden angehört und eine Hauptverhandlung durchgeführt.

3. Können sich die Ehegatten weder über die Nebenfolgen noch über den Scheidungspunkt einigen, ist lediglich eine Scheidungsklage (strittige Scheidung) möglich. Diesfalls lädt das Gericht die Ehegatten zunächst zu einer Einigungsverhandlung vor. Wird eine Einigung erzielt, kann das Gericht die Scheidung in einem schriftlichen Urteil aussprechen. Andernfalls wird das strittige Scheidungsverfahren eingeleitet.

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Scheidungsurteil

Bei Verfahrensende spricht das Gericht ein rechtskräftiges Urteil aus. Das Gericht muss dabei insbesondere die Scheidungsnebenfolgen regeln. Diese umfassen den Scheidungszeitpunkt, den Kindesunterhalt und die übrigen Kinderbelange, den Ehegattenunterhalt, die Teilung der beruflichen Vorsorge, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft.

Im Herzen von Zürich

Teichmann International (Schweiz) AG

Bahnhofstrasse 82
8001 Zürich, Schweiz

Häufige Fragen zur Scheidung in der Schweiz

Das Gesetz sieht keine Anwaltspflicht vor. Insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen, spezifischen Streitfragen sowie allgemein bei strittigen Scheidungen ist jedoch eine anwaltliche Vertretung ratsam. Dies kann sowohl Ärger sparen als auch einen enormen Einfluss auf die Kostengestaltung nehmen. Bei absolut einfachen Verhältnissen – das heisst bei kinderlosen Ehegatten, die sich gemeinsam für eine Scheidung entscheiden und keine Streitpunkte aufweisen – ist ein Anwalt aber grundsätzlich nicht zwingend notwendig. Bei einer solchen einvernehmlichen Scheidung sind die Ehegatten nämlich lediglich dazu verpflichtet, ein gemeinsames Scheidungsbegehren und keine Scheidungsklage einzureichen. Die Ehegatten müssen dabei zusätzlich zum Scheidungsantrag eine Scheidungskonvention, in welcher alle Angelegenheiten – wie beispielsweise der nacheheliche Unterhalt, der Vorsorgeausgleich, usw. – geregelt werden, selbständig aufsetzen.
Nach einer Scheidung wird grundsätzlich von jedem Ehegatten erwartet, dass er selbst für seinen Unterhalt aufkommt (Prinzip des «clean break»). Ein Anspruch auf Unterhalt kann jedoch dann bestehen, wenn es einem Ehegatten weder möglich noch zumutbar ist, allein für den gebührenden Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen (Primat der Eigenversorgung, Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt orientiert sich dabei im Grundsatz an der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten sowie am Standard, den die Ehegatten während der Ehe gelebt haben. Wenn beispielsweise ein Ehegatte während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, um sich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern, hat der andere Ehegatte bei einer Scheidung in der Regel einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Falls demgegenüber zwei kinderlose Ehegatten während der Ehe ihr eigenes Geld verdient haben, ist nur unter gewissen Umständen Unterhalt geschuldet.
Wer das Sorgerecht für ein Kind hat, ist gesetzlicher Vertreter dieses Kindes, trifft für dieses wichtige und grosse Entscheidungen und verwaltet gleichzeitig sein Vermögen. Das alleinige Sorgerecht bedeutet dabei, dass all diese Aufgaben und Entscheidungen auf ein Elternteil übertragen werden. Dem anderen Elternteil wird das Sorgerecht entzogen. In der Regel haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht über ein Kind und auch im Falle einer Scheidung gilt die Regel, dass dieses gemeinsame Sorgerecht aufrecht erhalten wird. Entscheidend ist dabei ausschliesslich das Wohl des Kindes, weshalb das alleinige Sorgerecht nur ausnahmsweise an die Mutter oder den Vater übertragen wird. Denn im Unterschied zur Obhut geht es beim Sorgerecht nicht um kleine Fragen des Alltags – wie beispielsweise um die Frage, wann das Kind zu Bett gehen soll –, sondern beispielsweise um die Auswahl der Schule für das Kind, um einen möglichen Religionsaustritt oder um einen grösseren medizinischen Eingriff.
Diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten. Unterhaltspflichtig ist, sofern eine Unterhaltspflicht besteht, wer Unterhalt zu bezahlen vermag. Ob dies der Fall ist, hängt dabei davon ab, ob Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Insbesondere beim Kindesunterhalt ist Vorsicht geboten, da dieser nicht nur aus Geldzahlungen (Betreuungs- und Barunterhalt), sondern auch aus Naturalleistungen (Pflege und Erziehung) besteht. Der Elternteil, der die alleinige Obhut innehat, leistet seinen Beitrag vor allem durch die persönliche Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes, während der andere Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, monatlich einen angemessenen Unterhaltsbeitrag bezahlt, sofern seine finanziellen Verhältnisse dies erlauben.
Sowohl eine gemeinsame Scheidungskonvention als auch eine Scheidungsklage nach zweijährigem Getrenntleben oder aufgrund Unzumutbarkeit kann jederzeit beim zuständigen Zivilgericht am Wohnort eines Ehegatten eingereicht werden. Welche Dokumente hierfür gefordert werden, hängt je nach Art der Scheidung ab:

 Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112 ZGB) ist ein schriftlich formuliertes Scheidungsbegehren, in dem der gegenseitige Scheidungswille zum Ausdruck gebracht wird, sowie eine möglichst umfassende Scheidungskonvention vorausgesetzt. Die Gründe für die Scheidung sind nicht anzugeben.

 Möchte nur ein Ehepartner die Scheidung, kann er nach Ablauf einer Trennungsfrist von mindestens zwei Jahren einseitig und somit gegen den Willen des anderen Ehepartners die Scheidungsklage einreichen (Art. 114 ZGB). Diesfalls ist das Scheidungsbegehren vorerst nicht zu begründen, jedoch ist zweifelsfrei nachzuweisen, dass diese zweijährige Trennungsfrist abgelaufen ist.

 Falls ein Ehegatte im Falle von Unzumutbarkeit vor Ablauf der zweijährigen Trennungsphase ein Begehren auf Scheidung einreichen möchte, muss er belegen können, inwiefern die Fortsetzung der Ehe für ihn unzumutbar ist (Art. 115 ZGB). Zudem sind in der Scheidungsklage bereits die Rechtsbegehren, welche gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden, zu stellen.
Wie lange eine Scheidung dauert, hängt von verschiedenen Umständen ab und insbesondere davon, ob sich die Parteien einig sind oder nicht. Ein Scheidungsverfahren bei Einigkeit kann bereits in sechs Monaten abgeschlossen sein. Strittige Scheidungen können sich demgegenüber über mehrere Jahre hinwegziehen.
Die Kosten einer Scheidung, welche sich einerseits aus den Gerichts- und anderseits aus den Parteikosten zusammensetzen, können je nach Scheidungsverfahren stark variieren:

Die Gerichtskosten sind in vielen Kantonen für Scheidungsverfahren pauschalisiert. Im Kanton Zürich kostet eine Scheidung grundsätzlich um die CHF 3'600.00, sofern es nicht zu einem grossen Verfahren kommt. Auch hier ist je nach Umfang der Scheidung mit viel höheren Kosten zu rechnen.

 Die Parteikosten umfassen die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Diese bemessen sich nach der Art und dem Umfang der in der Scheidung geregelten Aspekte. Dabei kann es sehr grosse Unterschiede geben: Die Parteikosten können sich auf einige CHF 1'000.00 belaufen; nach oben ist jedoch keine Grenze gesetzt.
Möchte nur ein Ehepartner die Scheidung, kommt eine Scheidungsklage in Frage. Diese ist im Grundsatz lediglich nach Ablauf eines zweijährigen Getrenntlebens möglich (Art. 114 ZGB), was bedeutet, dass die Ehegatten sowohl seit zwei Jahren räumlich getrennt voneinander leben als auch während dieser Trennungszeit einen Trennungswillen aufweisen müssen. Ausnahmsweise kann es im Falle von Unzumutbarkeit vor Ablauf dieser zweijährigen Trennungsfrist zu einer Scheidungsklage kommen (Art. 115 ZGB). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ehe dem klagenden Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Solche schwerwiegenden Gründe sind sowohl körperliche oder seelische Misshandlungen des Ehegatten oder der Kinder als auch schwere Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen, Stalking, Scheinehen, Zwangsehen, lange aussereheliche Beziehungen sowie Prostitution. Die Voraussetzungen sind demnach sehr hoch, weswegen eine Scheidungsklage aufgrund Zumutbarkeit nur selten gutgeheissen wird.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung entscheiden sich die Ehegatten gemeinsam für eine Scheidung (Art. 111 und 112 ZGB). In einem solchen Fall können sie jederzeit ein gemeinsames Begehren auf Scheidung beim Zivilgericht am Wohnsitz eines Ehegatten einreichen und dadurch die Scheidung einleiten. Die Ehegatten müssen hierzu dem Gericht ein schriftlich formuliertes Scheidungsbegehren sowie eine möglichst umfassende Scheidungskonvention vorlegen. Sie müssen die Gründe für die Scheidung nicht angeben, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft und überlegt den Willen haben, sich scheiden lassen zu wollen.
Eine Scheidungsklage kommt in Frage, falls nur ein Ehegatte die Scheidung möchte und damit eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist. Bei einer solchen strittigen Scheidung hat der Ehegatte, welcher die Scheidung möchte, grundsätzlich eine Trennungsfrist von zwei Jahren abzuwarten (Art. 114 ZGB). Sobald diese Frist abgelaufen ist, kann er einseitig und somit gegen den Willen des anderen Ehegatten die Scheidungsklage einreichen. Ausnahmsweise kann ein Ehegatte auch vor Ablauf dieser zweijährigen Trennungsphase eine Scheidungsklage einreichen, und zwar dann, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB).
In einer Scheidungsvereinbarung bzw. Scheidungskonvention werden durch die Ehegatten schriftlich die Scheidungsfolgen – wie zum Beispiel der Unterhalt, das Sorgerecht oder die Vermögensaufteilung – geregelt:

 Sind sich dabei die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen einig, handelt es sich um eine vollständige Vereinbarung / Konvention. Bei einer solchen Vereinbarung prüft das Gericht lediglich, ob sie fair und mit dem Kinderwohl vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird sie durch das Gericht in einem Urteil anerkannt.

 Falls sich die Ehegatten jedoch lediglich über einige oder keine Nebenfolgen der Scheidung einig sind, liegt eine Teilvereinbarung / Teilkonvention vor. Diesfalls wird das Gericht zunächst versuchen, eine Einigung über die strittigen Scheidungsnebenfolgen zu erzielen, bevor es selbst über das Schicksal der uneinigen Scheidungsnebenfolgen entscheidet.
In einer Scheidungsvereinbarung sind durch die Ehegatten sämtliche Scheidungsfolgen geregelt. Diese umfassen grundsätzlich:

 - Sorgerecht und Obhut für die Kinder.
 - Die Betreuungsanteile beziehungsweise das Besuchsrecht bezüglich der Kinder.
 - Den Kindesunterhalt.
 - Den Ehegattenunterhalt.
 - Die Teilung der beruflichen Vorsorge.
 - Die Güterrechtliche Auseinandersetzung.
 - Die Zuteilung der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft.
Die Teichmann International (Schweiz) AG ist eine Anwaltskanzlei und unterstützt Sie bei Ihrer Scheidung in Zürich. Wir legen Wert auf Diskretion, eine hohe fachliche Expertise und herausragende Leistungen.

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